Für Privatpersonen 

Jeder Mensch sollte den Fall durchdenken, was passieren würde, wenn er z.B. durch schwere Krankheit, Unfall oder Koma handlungsunfähig wird oder gar stirbt. Handlungsunfähigkeit bedeutet, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln und rechtswirksam Entscheidungen zu treffen. Wenn jemand handlungsunfähig wird und vorab keine Vollmachten erteilt hat, kann er nicht rechtswirksam vertreten werden. Entgegen weit verbreiteter Meinung können auch nicht Ehepartner, Kinder oder sonstige nahe Angehörige einen Handlungsunfähigen ohne Vollmacht rechtswirksam vertreten. Deshalb leitet in der Regel das Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren ein und bestellt einen gesetzlichen Betreuer, wenn keine entsprechenden Vollmachten existieren. Der gesetzliche Betreuer trifft dann die Entscheidungen für den Handlungsunfähigen. Wenn man zuvor auch keine sog. Betreuungsverfügung verfasst hat, hat man keinen Einfluss darauf, wen das Betreuungsgericht als gesetzlichen Betreuer bestellt. Manchmal sind es nahestehende Personen, manchmal aber auch Fremde.

Der Vorteil von Vorsorgevollmachten liegt also darin, dass für die Bereiche, für die eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, i.d.R. kein gerichtliches Betreuungsverfahren durchgeführt werden muss, weil der Betroffene in der Vorsorgevollmacht selbst bestimmt hat, durch wen er vertreten werden möchte. Vollmachten, die für solche Notsituationen verfasst werden, heißen Vorsorgevollmachten. 

Notfallordner erstellen

  • Mit der Vorsorgevollmacht kann einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller (geschäftlicher) Angelegenheiten für den Fall übertragen werden, dass der Betroffene die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. 


  • Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.


  • In der Patientenverfügung kann vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entschieden werden. Hierbei handelt es sich um eine vorsorgende Festlegung, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind. 


Zu einer vollständigen Notfallplanung gehört nicht nur die Beantwortung der Frage, was passiert, wenn man handlungsunfähig ist, sondern auch, was passiert, wenn man stirbt. Hier steht für die meisten Menschen im Vordergrund, bestimmte Personen ausreichend abzusichern. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob die gesetzliche Erbfolge die Richtige ist, oder ob man ein 

  • Testament verfassen sollte. Hierbei sollte auch beleuchtet werden, ob Testamentsvollstreckung angeordnet werden sollte, was insbesondere bei jungen bzw. unerfahrenen Erben sinnvoll sein kann. 


  • Auch sollten Eltern von minderjährigen Kindern mit Sorgerechtsverfügungen einen Vormund für ihre Kinder benennen, der im Falle ihres Todes die elterliche Sorge übernehmen soll. Denn das Sorgerecht für minderjährige Waisen geht nicht automatisch auf nahe Verwandte wie Geschwister oder Großeltern über – und entgegen weit verbreiteter Meinung auch nicht auf die Taufpaten.   


Es ist sehr zu empfehlen, einen Notfallordner mit den vorstehenden Dokumenten anzulegen. Außerdem sollten sich Kopien von wichtigen Verträgen und Unterlagen, Kontaktlisten mit allen wichtigen Ansprechpartnern, Zugangsdaten sowie Anweisungen und sonstige wichtige Informationen für die Bevollmächtigten in dem Ordner befinden. 

Bei der rechtssicheren Erstellung der Notfall-Dokumente und der Zusammenstellung Ihres persönlichen Notfallordners unterstütze ich Sie gerne.

Meine Beratung kann auch ausschließlich telefonisch und per E-Mail erfolgen.